Zumindest nach langjähriger Selbstständigkeit kann die Verwertung des angesparten Vermögens eine unzumutbare Härte bedeuten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist danach entscheidend, ob Arbeitslose noch eine Chance haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben. (Az: B 14 AS 13/08 R)